Investitionsabzugsbetrag: Streit um Gewinngrenze - Richter geben Landwirt recht
Landwirte kennen das Problem: Das Finanzamt streicht einem den Investitionsabzugsbetrag und der Ärger beginnt. Dass auch der Behörde Grenzen gesetzt sind, zeigt ein aktuelles Urteil.
Die Grenzen, um einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Anspruch nehmen zu können, sind streng: So darf Ihr Gewinn 200.000 € im Wirtschaftsjahr nicht überschreiten. Allerdings ist der steuerliche Bilanzgewinn entscheidend, nicht der tatsächlich zu versteuernde Gewinn. Das zeigt ein Fall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg.
Ein Finanzamt hatte einem Gewerbebetrieb die Gewinnermittlung im Nachgang korrigiert. Unter anderem strichen die Beamten dem Unternehmer Betriebsausgaben und Gewerbesteuer, wodurch sich der Gewinn auf deutlich über 200.000 € erhöhte. Das Finanzamt war der Ansicht: Die Grenze für den IAB sei überschritten.
Die Richter entschieden hingegen: Außerbilanzielle Korrekturen beeinflussen die Gewinngrenze nicht. Entscheidend ist der ursprüngliche Bilanzgewinn, nicht der später zu versteuernde Gewinn.
Allerdings hat das Gericht Revision zugelassen. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2.5.2023, Az.: 10 K 1873/22; Revision vor dem BFH, Az.: X R 14/23).
Ihre Meinung ist gefragt!
Welche Erfahrung haben Sie mit dem Investitionsabzugsbetrag gemacht?
Die Grenzen, um einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Anspruch nehmen zu können, sind streng: So darf Ihr Gewinn 200.000 € im Wirtschaftsjahr nicht überschreiten. Allerdings ist der steuerliche Bilanzgewinn entscheidend, nicht der tatsächlich zu versteuernde Gewinn. Das zeigt ein Fall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg.
Ein Finanzamt hatte einem Gewerbebetrieb die Gewinnermittlung im Nachgang korrigiert. Unter anderem strichen die Beamten dem Unternehmer Betriebsausgaben und Gewerbesteuer, wodurch sich der Gewinn auf deutlich über 200.000 € erhöhte. Das Finanzamt war der Ansicht: Die Grenze für den IAB sei überschritten.
Die Richter entschieden hingegen: Außerbilanzielle Korrekturen beeinflussen die Gewinngrenze nicht. Entscheidend ist der ursprüngliche Bilanzgewinn, nicht der später zu versteuernde Gewinn.
Allerdings hat das Gericht Revision zugelassen. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2.5.2023, Az.: 10 K 1873/22; Revision vor dem BFH, Az.: X R 14/23).
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